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810 24 296

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 13. August 2025 (810 24 296)

Basel-Landschaft · 2025-08-13 · Deutsch BL

Aberkennung des ausländischen Führerausweises / Nichtwahren eines ausreichenden Abstandes beim Hintereinanderfahren

Erwägungen (15 Absätze)

E. 2 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit des angefochtenen Rechtsaktes ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario).

E. 3 Strittig und zu prüfen ist, ob der Entzug des Führerausweises für die Dauer von drei Monaten gegenüber dem Beschwerdeführer zu Recht erfolgt ist. 4.1 Nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 ausgeschlossen ist, wird der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2 SVG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Übereinkommens über den Strassenverkehr vom 8. November 1968 können die Vertragsparteien oder ihre Teilgebiete einen Führer, der in ihrem Hoheitsgebiet eine Zuwiderhandlung begeht, die nach ihren Rechtsvorschriften den Entzug des Führerscheins zur Folge haben kann, das Recht aberkennen, in ihrem Hoheitsgebiet seinen nationalen oder internationalen Führerschein zu verwenden. Die Art. 16 Abs. 2 und 3 sowie 16a - c SVG betreffen den sogenannten Warnungsentzug ( Hans Giger , Kommentar zum SVG, Zürich 2022, 9. Auflage, N 14 zu Art. 16 SVG). Der Warnungsentzug bezweckt im Allgemeinen, die Betroffenen zu mehr Verantwortung und Sorgfalt zu erziehen und sie dadurch von weiteren Verkehrsdelikten abzuhalten (KGE VV vom 21. August 2019 [ 810 19 11] E. 4.1 , mit Hinweisen). 4.2 Die Strassenverkehrsgesetzgebung unterscheidet im Rahmen der Administrativmassnahmen zwischen leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsregeln. 4.2.1 Eine leichte Widerhandlung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Nach der Rechtsprechung müssen eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sein (KGE VV vom 7. August 2024 [810 24 84] E. 4.3, mit Hinweis). Nach einer leichten Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Abs. 2). Die fehlbare Person wird verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Abs. 3). In besonders leichten Fällen wird auf jegliche Massnahme verzichtet (Abs. 4). 4.2.2 Gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind. Von einer mittelschweren Widerhandlung ist auszugehen, wenn das Verschulden gross, die Gefährdung aber gering oder umgekehrt das Verschulden gering und die Gefährdung gross ist (vgl. KGE VV vom 7. August 2024 [810 24 84] E. 4.4, mit Hinweisen; Bernhard Rütsche / Denise Weber , in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, N 7 zu Art. 16b SVG). Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG). 4.2.3 Eine schwere Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Die Annahme einer schweren Widerhandlung setzt kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden voraus. In objektiver Hinsicht wird verlangt, dass die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wurde. Dabei genügt nach der Rechtsprechung eine erhöhte abstrakte Gefährdung, die vorliegt, wenn in Anbetracht der jeweiligen Verhältnisse des Einzelfalls der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_539/2022 vom 23. Mai 2024 E. 6.1). Subjektiv ist für das Vorliegen einer schweren Widerhandlung erforderlich, dass dem Täter aufgrund eines rücksichtslosen oder sonst wie schwerwiegend regelwidrigen Verhaltens zumindest eine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 1C_26/2018 vom 15. Juni 2018 E. 2.3). Bei der Beurteilung spielt das Mass der in der konkreten Situation erforderlichen Aufmerksamkeit, aber auch die Bedeutung der verletzten Regel im Einzelfall eine wichtige Rolle (KGE VV vom 21. August 2019 [ 810 19 11] E. 6.5 , mit Hinweis). Nach einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG).

E. 5 Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, dass der von der Staatsanwaltschaft dargestellte Sachverhalt im Strafbefehl vom 25. April 2024 unvollständig und fehlerhaft sei. Dieser sei vom Regierungsrat ungeprüft übernommen worden, obwohl es geboten gewesen wäre, den Sachverhalt vollständig und konkret darzustellen, um eine sachgerechte und faire Beurteilung des Falles zu gewährleisten. 5.1.1 Im Bereich der Ahndung von Straftaten im Strassenverkehr kennt das schweizerische Recht das System des Dualismus von Straf- und Administrativverfahren: Typischerweise findet nach einer Widerhandlung gegen Strassenverkehrsvorschriften sowohl ein Straf- als auch ein Verwaltungsverfahren statt (KGE VV vom 7. August 2024 [810 24 84] E. 7.1, mit Hinweisen). 5.1.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt, dass grundsätzlich die Verwaltungsbehörde, die über einen Führerausweisentzug entscheidet, nicht von den Sachverhaltsfeststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils abweichen darf. Die Rechtssicherheit gebietet zu vermeiden, dass die Unabhängigkeit des Straf- und des Verwaltungsrichters zu entgegengesetzten Urteilen führt, die auf der Grundlage des gleichen Sachverhalts ergehen. Die Verwaltungsbehörde kann nur vom Strafurteil abweichen, wenn sie in der Lage ist, ihren Entscheid auf Sachverhaltsfeststellungen zu stützen, die dem Strafrichter unbekannt sind oder die von diesem nicht berücksichtigt wurden, wenn neue Beweise bestehen, deren Würdigung zu einem anderen Ergebnis führt, wenn die Beurteilung durch den Strafrichter klar dem festgestellten Sachverhalt widerspricht oder wenn der Strafrichter nicht alle Rechtsfragen geklärt hat, insbesondere diejenigen, welche die Verletzung der Strassenverkehrsregeln betreffen (KGE VV vom 7. August 2024 [810 24 84] E. 7.1, mit Hinweisen). In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts – namentlich auch des Verschuldens – ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa weil er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat. Auch in diesem Zusammenhang hat sie jedoch den eingangs genannten Grundsatz (Vermeiden widersprüchlicher Urteile) gebührend zu berücksichtigen (KGE VV vom 19. Januar 2022 [810 21 251] E. 4.4, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1C_26/2018 vom 15. Juni 2018 E. 2.4). 5.1.3 Die Verwaltungsbehörde ist grundsätzlich auch an einen Strafentscheid gebunden, der nicht im ordentlichen Verfahren, sondern im Strafbefehlsverfahren gefällt wurde, sofern die beschuldigte Person wusste oder angesichts der Schwere der ihr vorgeworfenen Delikte voraussehen musste, dass gegen sie ein Führerausweisentzugsverfahren eröffnet würde, und sie es trotzdem unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen des (summarischen) Strafverfahrens die ihr garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen. Unter diesen Umständen darf die betroffene Person nicht das Verwaltungsverfahren abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen, sondern ist nach Treu und Glauben verpflichtet, dies bereits im Rahmen des (summarischen) Strafverfahrens zu tun, sowie allenfalls die nötigen Rechtsmittel zu ergreifen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_392/2013 vom 23. Januar 2014 E. 2.3.1 und 1C_33/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.2). 5.1.4 Es gilt der Grundsatz, dass einfache Verkehrsregelverletzungen gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG administrativrechtlich in der Regel zu einer leichten oder mittelschweren Widerhandlung im Sinne von Art. 16a oder 16b SVG führen. Grobe SVG-Widerhandlungen im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG stellen dagegen in der Regel eine schwere Widerhandlung nach Art. 16c SVG dar. Entsprechend geht das Bundesgericht von einer inhaltlichen Kongruenz der Normen aus (KGE VV vom 7. August 2024 [810 24 84] E. 8.1, mit Hinweis).

E. 5.2 Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 25. April 2024 hält betreffend Sachverhalt fest, dass der Beschwerdeführer am 12. Januar 2024 um 09:19 Uhr als Lenker des Personenwagens BMW (AI xxx) in B. bei schwachem Verkehrsaufkommen auf der Normalspur der Autobahn A18 in Fahrtrichtung Jura fuhr. Hierbei hielt er bei einer berechnungsrelevanten Geschwindigkeit von 89 km/h auf einer Strecke von mehr als 400 Metern den minimalen Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug pflichtwidrig nicht ein und schloss dabei bis auf gemessene 13.8 Meter (0.56 Sekunden) auf dieses auf. Dabei war sich der Beschwerdeführer der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrsregelwidrigen Fahrweise bewusst bzw. hat die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmenden zumindest pflichtwidrig nicht in Betracht gezogen.

E. 5.3 Mit Schreiben der Polizei Basel-Landschaft, Administrativmassnahmen, vom 23. August 2024 an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wurde diesem mitgeteilt, dass mit einem administrativen Entscheid bis zum abgeschlossenen Strafverfahren zugewartet und neben dem Strafverfahren durch die Administrativbehörde zusätzlich ein Administrativverfahren geführt werde. Der Beschwerdeführer wurde deshalb darauf aufmerksam gemacht, dass allfällige Verteidigungsrechte (Einwendungen, Beweisanträge, sachverhaltsrelevante Erkenntnisse, etc.) nur im Strafverfahren bei der zuständigen Staatsanwaltschaft in Liestal geltend gemacht werden könnten. Dies gelte auch für die Anforderung des Videos. Im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung habe der Beschwerdeführer mit einer Administrativmassnahme (z.B. Verwarnung, Führerausweisentzug, Aberkennung, etc.) zu rechnen. Der Beschwerdeführer, der nota bene anwaltlich vertreten ist, wusste somit, dass gegen ihn ein Führerausweisentzugsverfahren eröffnet worden war und er allfällige Rügen im Strafverfahren vorbringen musste. Der Beschwerdeführer hätte somit die Möglichkeit gehabt, gegen den Strafbefehl ein Rechtsmittel einzulegen. Der Strafbefehl erwuchs jedoch unangefochten in Rechtskraft. Zudem anerkannte der Beschwerdeführer den Tatbestand des zu nahen Auffahrens auf der Autobahn über eine Distanz von 1'200 Metern, mit einer Geschwindigkeit von 89 km/h und einem berechneten Abstand von 0.56 Sekunden (vgl. Polizeirapport vom 14. Februar 2024). Der Beschwerdeführer legt nicht substantiiert dar, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein soll, seine Rügen bereits im Strafverfahren zu erheben, oder dieses rechtzeitig anzufechten. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Regierungsrat gestützt auf die vorerwähnte Rechtsprechung demnach an die Sachverhaltsfeststellungen des rechtskräftigen Strafbefehls gebunden war und deshalb auch nicht gehalten war, weitere Abklärungen zu tätigen.

E. 5.4 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Regierungsrat – entgegen der Meinung des Beschwerdeführers – den Sachverhalt nicht unbesehen aus dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft übernommen hat. Er würdigte dieselben Beweise, wie sie auch der Staatsanwaltschaft vorgelegen haben, und kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c SVG zu verantworten habe.

E. 6 Es stellt sich demnach die Frage, ob der Beschwerdeführer eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begangen hat.

E. 6.1 Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Laut Art. 12 Abs. 1 Verkehrsregelnverordnung (VRV) vom 13. November 1962 hat der Fahrzeugführer beim Hintereinanderfahren einen ausreichenden Abstand zu wahren, so dass er auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann. Die Regel betreffend die Wahrung eines ausreichenden Abstandes beim Hintereinanderfahren ist von grundlegender Bedeutung für die Verkehrssicherheit, ist doch die Missachtung dieser Regel eine häufige Unfallursache mit oft schweren Folgen. Für die Einhaltung des angemessenen Abstandes hat im Regelfall der Fahrer des hinteren Fahrzeugs zu sorgen. Jeder Lenker ist allein für den ausreichenden Abstand nach vorn verantwortlich. Es kann nicht verlangt werden, dass der Vorausfahrende seine Geschwindigkeit erhöhe, um einen zu geringen Abstand zum nachfolgenden Fahrzeug zu vergrössern, denn dies würde zu einer unzulässigen Ablenkung der Aufmerksamkeit vom Verkehrsgeschehen vor dem Fahrzeug führen, welches in erster Linie zu beobachten ist. Demgegenüber kann der Nachfolgende die vor ihm liegende Verkehrssituation ohne Schwierigkeiten überblicken, womit er es in der Hand hat, seine Geschwindigkeit den Umständen anzupassen und dadurch einen situationsgerechten Abstand herzustellen oder einzuhalten und eine Behinderung oder Gefährdung der Verkehrsteilnehmer, insbesondere des Vorausfahrenden selber, zu vermeiden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_26/2018 vom 15. Juni 2018 E. 5.1, mit Hinweisen).

E. 6.2 Was unter einem "ausreichenden Abstand" i.S.v. Art. 34 Abs. 4 SVG zu verstehen ist, hängt von den gesamten Umständen ab. Dazu gehören unter anderem die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse sowie die Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge. Die Rechtsprechung hat keine allgemeinen Grundsätze zur Frage entwickelt, bei welchem Abstand in jedem Fall, d.h. auch bei günstigen Verhältnissen, eine einfache Verkehrsregelverletzung anzunehmen ist. Im Sinne von Faustregeln wird für Personenwagen auf die Regel "halber Tacho" (entsprechend 1,8 Sekunden) und die "Zwei-Sekunden"-Regel abgestellt. Für die Beurteilung, ob eine grobe Verkehrsregelverletzung anzunehmen ist, wird auf Autobahnen als Richtschnur die Regel "1/6-Tacho" bzw. Abstand von 0,6 Sekunden herangezogen (Urteil des Bundesgerichts 7B_687/2023 vom 11. April 2025, mit Hinweisen). Zur Bejahung einer ernstlichen Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG durch ungenügenden Abstand reicht es aus, wenn auf einer verhältnismässig kurzen Strecke zu nahe aufgefahren wird. Gemäss Rechtsprechung kann eine grobe Verkehrsregelverletzung bereits vorliegen, wenn der erforderliche Mindestabstand auf einer Strecke von weniger als 300 Metern respektive auf einer Strecke von mindestens 132 Metern unterschritten wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_76/2021 vom 20. Mai 2021 E. 4.1, mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1C_26/2018 vom 15. Juni 2018 E. 5.2). 6.3.1 Der Beschwerdeführer wurde gemäss Videoaufzeichnung der Polizei über eine Distanz von 1'200 Metern gefilmt. In den Vorakten der Staatsanwaltschaft und der Sicherheitsdirektion befinden sich zwei Messungen respektive Abstandsauswertungen an verschiedenen Stellen. Bei der ersten Messung ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Geschwindigkeit von 89 km/h den minimalen Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten hat und dabei bis auf gemessene 13.8 Meter (Abstand in Metern) beziehungsweise 0.56 Sekunden (Abstand in Sekunden) auf das vorausfahrende Fahrzeug aufgeschlossen ist. Mit der vom Bundesgericht anerkannten Faustregel bei grober Verkehrsregelverletzung auf Autobahnen von 1/6 der Geschwindigkeit bei guten Sicht- und Strassenverhältnissen wäre ein Mindestabstand von 14.8 Metern einzuhalten gewesen. Bei der zweiten Messung fuhr der Beschwerdeführer bei einer Geschwindigkeit von 107 km/h bis auf 16 Meter respektive 0.54 Sekunden zum vorausfahrenden Fahrzeug auf. Der Mindestabstand hätte jedoch unter Berücksichtigung der Regel 1/6-Tacho 17.8 Meter betragen müssen. Zwischen den beiden Messungen liegen ca. 25 Sekunden. Unter Berücksichtigung einer (eher wohlwollenden) Durchschnittsgeschwindigkeit von 85 km/h entspricht dies ca. 23.5 m/s. Dies ergibt eine Distanz zwischen den beiden Messpunkten von ca. 587 Metern, was deutlich über der von der bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangten Distanz liegt. Demnach liegen zwei Abstandsauswertungen mit klarer Unterschreitung des minimalen Sicherheitsabstands vor. Aber auch anhand der Leitlinien (Länge der Leitlinie: sechs Meter, Zwischenabstand [Lücke] zwischen den Linien: zwölf Meter) und der Halber-Tacho-Regel oder der Zwei-Sekunden-Regel ist ohne weiteres überprüfbar und ersichtlich, dass der Beschwerdeführer den Mindestabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug während der 1'200 Metern, in denen er gefilmt wurde, massiv unterschritten hat. Das Bundesgericht hat das Heranziehen der Leitlinien zur Abstandsermittlung unter Willkürgesichtspunkten wiederholt nicht beanstandet und zudem festgehalten, dass nicht entscheidend ist, ob eine exakte, metergenaue Abstandsbeurteilung möglich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_778/2024 vom 29. Januar 2025 E. 3.3.1, mit Hinweisen). Auch vermag die Tatsache, dass das Fahrzeug des Beschwerdeführers für einen kurzen Moment auf dem Video nicht zu sehen war, nichts daran zu ändern. Der Beschwerdeführer fuhr vor und nach dieser "Unterbrechung" gemäss Videoaufnahme viel zu nahe auf. Sowohl die Aufnahmesequenz bis zum Moment, als der Beschwerdeführer auf dem Videofilm für wenige Sekunden aus dem Bild verloren geht, als auch die folgende Sequenz erreicht die gewisse Dauer, die das Bundesgericht für zu nahes Auffahren als Nachweis verlangt. 6.3.2 Zwar kann dem Polizeirapport vom 14. Februar 2024 sowie dem Video entnommen werden, dass zum Zeitpunkt des Vorfalles die Fahrbahn trocken und das Verkehrsaufkommen schwach gewesen ist. Dies vermag den Beschwerdeführer jedoch in Bezug auf die geschaffene Gefährdung nicht zu entlasten. Mindestens die Insassen des vorausfahrenden Fahrzeugs wurden ernsthaft gefährdet: Bei Auffahrkollisionen zwischen Personenwagen mit Aufprallgeschwindigkeiten von ca. 10-15 km/h besteht die ernsthafte Gefahr, dass die durch den Stoss auf das Heck des vorderen Fahrzeugs bewirkte hohe Rückwärtsbeschleunigung auf die Halswirbelsäule der betroffenen Fahrzeuginsassen (selbst bei blossem Zurückprallen des Hinterkopfes und Nackens auf die Kopfstütze) zu schwerwiegenden gesundheitlichen Schäden ("Schleudertrauma") führen kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_263/2021 vom 27. Januar 2022 E. 3.3 und 1C_575/2012 vom 5. Juli 2013 E. 5.1, je mit Hinweisen). Zudem spricht das schwache Verkehrsaufkommen eher gegen den Beschwerdeführer, da er die Distanz zum vorausfahrenden Fahrzeug in dieser Situation leicht hätte einhalten können und sollen. Der Beschwerdeführer hat objektiv eine für die Sicherheit zentrale Verkehrsregel – die Einhaltung eines genügenden Abstandes im Sinne der Regel "1/6-Tacho bzw. Abstand von 0.6 Sekunden" – in grober Weise verletzt und dadurch die Verkehrssicherheit unmittelbar ernsthaft gefährdet. 6.3.3 Auch in subjektiver Hinsicht ist dem Beschwerdeführer anzulasten, dass er den ungenügenden Abstand über eine längere Strecke und sogar im Tunnel B. beibehalten hat. Damit hat er eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer – vor allem in Bezug auf die Insassen des vorausfahrenden Fahrzeuges – in Kauf genommen. Es ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer – vor allem auch aufgrund der Nutzung seines Fahrzeuges zu beruflichen Zwecken – bekannt gewesen sein musste, welchen Abstand er auf den Vordermann hätte einhalten müssen. Durch sein rücksichtsloses Verhalten hat er die Regel der Einhaltung eines ausreichenden Abstands zumindest grobfahrlässig missachtet. 6.3.4 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass entgegen der Meinung des Beschwerdeführers aus der Höhe der Busse im Strafbefehl vom 25. April 2025 in der Höhe von Fr. 300.--nicht abgeleitet werden kann, dass die Staatsanwaltschaft von einer geringfügigen, die Verkehrssicherheit nicht ernsthaft gefährdenden Unterschreitung des relevanten Sicherheitsabstandes und/oder einem nicht schweren Verschulden des Beschwerdeführers ausgegangen sein müsse. Relevant ist, dass die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer wegen vorsätzlicher grober Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG verurteilte und der Beschwerdeführer den Strafbefehl – wie bereits unter Erwägung 5.3 ausgeführt – akzeptiert hat.

E. 6.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer eine für die Sicherheit zentrale Verkehrsregel – die Einhaltung eines ausreichenden Abstands – objektiv und subjektiv in grober Weise missachtet. Demzufolge hat die Vorinstanz zu Recht eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG angenommen.

E. 7 Der Beschwerdeführer macht geltend, zwingend auf die Nutzung seines Fahrzeugs zu beruflichen Zwecken angewiesen zu sein.

E. 7.1 Nach einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG). Bei der Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 SVG).

E. 7.2 Vorliegend hat die Polizei die gesetzliche Mindestdauer von drei Monaten verfügt, was nicht zu beanstanden ist, da sie diese nicht unterschreiten durfte. Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass auch die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, keinen Grund darstellt, weswegen die Mindestentzugsdauer unterschritten werden darf (vgl. KGE VV vom 7. August 2024, a.a.O., E. 9.3.1, mit Hinweisen).

E. 8 Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Angelegenheit wird zur Festlegung einer angemessenen Frist zur Abgabe des Führerausweises an die Polizei Basel-Landschaft, Administrativmassnahmen, überwiesen.

E. 9 Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- zu verrechnen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 VPO). Demgemäss wird e r k a n n t : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Angelegenheit wird zur Festlegung einer angemessenen Frist zur Abgabe des Führerausweises an die Polizei Basel-Landschaft, Administrativmassnahmen, überwiesen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsident Gerichtsschreiberin

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 13. August 2025 (810 24 296) Strassen und Verkehr Aberkennung des ausländischen Führerausweises / Nichtwahren eines ausreichenden Abstandes beim Hintereinanderfahren Besetzung Präsident Pascal Leumann, Kantonsrichter Stefan Schulthess, Niklaus Ruckstuhl, Kantonsrichterinnen Ana Dettwiler, Judith Frey-Napier , Gerichtsschreiberin Nathalie Droeser Beteiligte A. , Beschwerdeführer, vertreten durch Jeannine Gass, Advokatin gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft Vorinstanz Betreff Aberkennung des ausländischen Führerausweises (RRB Nr. 1793 vom 17. Dezember 2024) A. A. , deutscher Staatsangehöriger und im Besitze eines ausländischen Führerausweises, lenkte am 12. Januar 2024 den Personenwagen AI xxx auf der Autobahn A18 auf dem Gemeindegebiet von B. in Richtung C. . Dabei wurde er gemäss Rapport vom 14. Februar 2024 von der Verkehrspolizei Basel-Landschaft aus einem zivilen Polizeifahrzeug mit einem Messgerät gefilmt, wie er auf der rechten Spur den minimalen Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht einhielt (Geschwindigkeit 89 km/h, Beobachtungsstrecke 1'200 Meter, Abstand 0.56 Sekunden). B. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft vom 25. April 2024 wurde A. der groben Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG] vom 19. Dezember 1958) durch Nichtwahren eines ausreichenden Abstandes beim Hintereinanderfahren (Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung [VRV] vom 13. November 1962) schuldig gesprochen. Er wurde mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 90.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse in der Höhe von Fr. 300.-- bestraft. Dieser Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs aberkannte die Polizei Basel-Landschaft, Administrativmassnahmen (Polizei), mit Verfügung vom 9. Oktober 2024 A. den ausländischen Führerausweis für die Dauer von drei Monaten. Sie stufte sein Verhalten als schwere Verkehrswiderhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG ein. D. Die von A. (nachfolgend Beschwerdeführer genannt), fortan vertreten durch Jeannine Gass, Advokatin, am 21. Oktober 2024 dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft mit Beschluss (RRB) Nr. 1793 vom 17. Dezember 2024 ab und setzte die neue dreimonatige Aberkennungsperiode vom 1. Februar 2025 bis und mit 30. April 2025 fest. Zur Begründung wurde zusammengefasst festgehalten, auf der Videoaufnahme der Polizei sei klar zu sehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Geschwindigkeit von 89 km/h auf einer Strecke von mehr als 400 Metern und sogar noch im Tunnel B. den minimalen Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten habe und dabei bis auf gemessene 13.8 Meter beziehungsweise 0.56 Sekunden auf das vorausfahrende Fahrzeug aufgeschlossen sei. Da der Beschwerdeführer sein gefährdendes Verhalten über eine längere Strecke fortgesetzt habe, habe er den Tatbestand der schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften erfüllt. Insgesamt sei das Verhalten des Beschwerdeführers als grob nachlässig und rücksichtslos zu werten. E. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Dezember 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte, 1. Es sei der Entscheid des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Dezember 2024 aufzuheben und die Verfügung der Polizei vom 9. Oktober 2024 vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 16b SVG der ausländische Führerausweis für die minimale Entzugsdauer von einem Monat abzuerkennen. 3. Eventualiter sei der Entscheid des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Dezember 2024 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und 4. Unter o/e-Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. In der Beschwerdebegründung vom 22. Januar 2025 wurde im Wesentlichen geltend gemacht, im vorliegenden Fall gebe es klare Anhaltspunkte dafür, dass der von der Staatsanwaltschaft dargestellte Sachverhalt unvollständig und fehlerhaft sei. Bedauerlicherweise sei dieser Sachverhalt ungeprüft übernommen worden. Man habe es versäumt, konkret darzulegen, auf welchen Streckenabschnitten der minimale Sicherheitsabstand angeblich nicht eingehalten worden sei. Eine Abstandsunterschreitung müsse über eine gewisse Dauer bestehen. In casu sei jedoch lediglich eine einzelne Abstandsauswertung vorgenommen worden, obwohl das Video eindeutig zeige, dass sich der Abstand kontinuierlich geändert habe. Die Annahme, dass während der gesamten Messdauer ein Abstand von weniger als 0.6 Sekunden eingehalten worden sei, obwohl lediglich eine Momentaufnahme ausgewertet worden sei, sei willkürlich und stelle den Sachverhalt unvollständig dar. Vielmehr hätten mehrere Messungen durchgeführt werden müssen. Demnach hätte die Vorinstanz den Sachverhalt der Staatsanwaltschaft als Grundlage nicht heranziehen dürfen, sondern hätte von den tatsächlichen Feststellungen des vorliegenden Strafurteils abweichen müssen. Aus dem Videomaterial gehe eindeutig hervor, dass zum Zeitpunkt des Vorfalls sehr gute Sicht- und Strassenverhältnisse herrschten. Die Fahrbahn sei trocken gewesen und das Verkehrsaufkommen auf der betroffenen Strecke äusserst gering. Dies werde auch im Polizeibericht als "schwach" bezeichnet. Darüber hinaus sei bei der Einfahrt in den Tunnel die Bremsbereitschaft des Beschwerdeführers deutlich erkennbar. Auf dem gefilmten Streckenabschnitt habe es weder Baustellen noch andere Hindernisse gegeben, die ein plötzliches oder unerwartetes Abbremsen des vorausfahrenden Fahrzeugs erfordert oder gerechtfertigt hätten. Schliesslich sei lediglich die kurzzeitige Unterschreitung des genügenden Abstandes zum vorausfahrenden Fahrzeug erstellt und entsprechend angemessen zu berücksichtigen. Unter diesen Umständen könne daher nicht von einer ernstlichen Gefahr für die Sicherheit anderer ausgegangen werden. Zudem ergebe sich aus der moderaten Busse von Fr. 300.-- deutlich, dass die Staatsanwaltschaft von einer geringfügigen, die Verkehrssicherheit nicht ernsthaft gefährdenden Unterschreitung des relevanten Sicherheitsabstandes und/oder einem nicht schweren Verschulden des Beschwerdeführers ausgegangen sein müsse. Im Ergebnis sei der vorliegende Sachverhalt als mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG einzustufen. Zudem sei der Beschwerdeführer zwingend auf die Nutzung seines Fahrzeugs zu beruflichen Zwecken angewiesen. F. Die Vorinstanz schloss am 24. Februar 2025 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne, unter o/e-Kostenfolge. G. Mit Verfügung vom 17. März 2025 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. H. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte am 14. April 2025 ihre Honorarnote ein. I. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungs-rats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegt, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der Beschwerde gegeben. Da auch die weiteren formellen Voraussetzungen gemäss § 43 ff. VPO erfüllt sind, ist grundsätzlich auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde einzutreten. 1.2 Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei die Verfügung der Polizei vom 9. Oktober 2024 vollumfänglich aufzuheben, ist darauf nicht einzutreten. Diese ist durch den angefochtenen Entscheid ersetzt worden (Devolutiveffekt) und gilt als inhaltlich mitangefochten (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 2. April 2025 [810 24 230] E. 1.2.2, mit Hinweisen). 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit des angefochtenen Rechtsaktes ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3. Strittig und zu prüfen ist, ob der Entzug des Führerausweises für die Dauer von drei Monaten gegenüber dem Beschwerdeführer zu Recht erfolgt ist. 4.1 Nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 ausgeschlossen ist, wird der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2 SVG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Übereinkommens über den Strassenverkehr vom 8. November 1968 können die Vertragsparteien oder ihre Teilgebiete einen Führer, der in ihrem Hoheitsgebiet eine Zuwiderhandlung begeht, die nach ihren Rechtsvorschriften den Entzug des Führerscheins zur Folge haben kann, das Recht aberkennen, in ihrem Hoheitsgebiet seinen nationalen oder internationalen Führerschein zu verwenden. Die Art. 16 Abs. 2 und 3 sowie 16a - c SVG betreffen den sogenannten Warnungsentzug ( Hans Giger , Kommentar zum SVG, Zürich 2022, 9. Auflage, N 14 zu Art. 16 SVG). Der Warnungsentzug bezweckt im Allgemeinen, die Betroffenen zu mehr Verantwortung und Sorgfalt zu erziehen und sie dadurch von weiteren Verkehrsdelikten abzuhalten (KGE VV vom 21. August 2019 [ 810 19 11] E. 4.1 , mit Hinweisen). 4.2 Die Strassenverkehrsgesetzgebung unterscheidet im Rahmen der Administrativmassnahmen zwischen leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsregeln. 4.2.1 Eine leichte Widerhandlung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Nach der Rechtsprechung müssen eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sein (KGE VV vom 7. August 2024 [810 24 84] E. 4.3, mit Hinweis). Nach einer leichten Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Abs. 2). Die fehlbare Person wird verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Abs. 3). In besonders leichten Fällen wird auf jegliche Massnahme verzichtet (Abs. 4). 4.2.2 Gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind. Von einer mittelschweren Widerhandlung ist auszugehen, wenn das Verschulden gross, die Gefährdung aber gering oder umgekehrt das Verschulden gering und die Gefährdung gross ist (vgl. KGE VV vom 7. August 2024 [810 24 84] E. 4.4, mit Hinweisen; Bernhard Rütsche / Denise Weber , in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, N 7 zu Art. 16b SVG). Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG). 4.2.3 Eine schwere Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Die Annahme einer schweren Widerhandlung setzt kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden voraus. In objektiver Hinsicht wird verlangt, dass die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wurde. Dabei genügt nach der Rechtsprechung eine erhöhte abstrakte Gefährdung, die vorliegt, wenn in Anbetracht der jeweiligen Verhältnisse des Einzelfalls der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_539/2022 vom 23. Mai 2024 E. 6.1). Subjektiv ist für das Vorliegen einer schweren Widerhandlung erforderlich, dass dem Täter aufgrund eines rücksichtslosen oder sonst wie schwerwiegend regelwidrigen Verhaltens zumindest eine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 1C_26/2018 vom 15. Juni 2018 E. 2.3). Bei der Beurteilung spielt das Mass der in der konkreten Situation erforderlichen Aufmerksamkeit, aber auch die Bedeutung der verletzten Regel im Einzelfall eine wichtige Rolle (KGE VV vom 21. August 2019 [ 810 19 11] E. 6.5 , mit Hinweis). Nach einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG). 5. Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, dass der von der Staatsanwaltschaft dargestellte Sachverhalt im Strafbefehl vom 25. April 2024 unvollständig und fehlerhaft sei. Dieser sei vom Regierungsrat ungeprüft übernommen worden, obwohl es geboten gewesen wäre, den Sachverhalt vollständig und konkret darzustellen, um eine sachgerechte und faire Beurteilung des Falles zu gewährleisten. 5.1.1 Im Bereich der Ahndung von Straftaten im Strassenverkehr kennt das schweizerische Recht das System des Dualismus von Straf- und Administrativverfahren: Typischerweise findet nach einer Widerhandlung gegen Strassenverkehrsvorschriften sowohl ein Straf- als auch ein Verwaltungsverfahren statt (KGE VV vom 7. August 2024 [810 24 84] E. 7.1, mit Hinweisen). 5.1.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt, dass grundsätzlich die Verwaltungsbehörde, die über einen Führerausweisentzug entscheidet, nicht von den Sachverhaltsfeststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils abweichen darf. Die Rechtssicherheit gebietet zu vermeiden, dass die Unabhängigkeit des Straf- und des Verwaltungsrichters zu entgegengesetzten Urteilen führt, die auf der Grundlage des gleichen Sachverhalts ergehen. Die Verwaltungsbehörde kann nur vom Strafurteil abweichen, wenn sie in der Lage ist, ihren Entscheid auf Sachverhaltsfeststellungen zu stützen, die dem Strafrichter unbekannt sind oder die von diesem nicht berücksichtigt wurden, wenn neue Beweise bestehen, deren Würdigung zu einem anderen Ergebnis führt, wenn die Beurteilung durch den Strafrichter klar dem festgestellten Sachverhalt widerspricht oder wenn der Strafrichter nicht alle Rechtsfragen geklärt hat, insbesondere diejenigen, welche die Verletzung der Strassenverkehrsregeln betreffen (KGE VV vom 7. August 2024 [810 24 84] E. 7.1, mit Hinweisen). In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts – namentlich auch des Verschuldens – ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa weil er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat. Auch in diesem Zusammenhang hat sie jedoch den eingangs genannten Grundsatz (Vermeiden widersprüchlicher Urteile) gebührend zu berücksichtigen (KGE VV vom 19. Januar 2022 [810 21 251] E. 4.4, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1C_26/2018 vom 15. Juni 2018 E. 2.4). 5.1.3 Die Verwaltungsbehörde ist grundsätzlich auch an einen Strafentscheid gebunden, der nicht im ordentlichen Verfahren, sondern im Strafbefehlsverfahren gefällt wurde, sofern die beschuldigte Person wusste oder angesichts der Schwere der ihr vorgeworfenen Delikte voraussehen musste, dass gegen sie ein Führerausweisentzugsverfahren eröffnet würde, und sie es trotzdem unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen des (summarischen) Strafverfahrens die ihr garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen. Unter diesen Umständen darf die betroffene Person nicht das Verwaltungsverfahren abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen, sondern ist nach Treu und Glauben verpflichtet, dies bereits im Rahmen des (summarischen) Strafverfahrens zu tun, sowie allenfalls die nötigen Rechtsmittel zu ergreifen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_392/2013 vom 23. Januar 2014 E. 2.3.1 und 1C_33/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.2). 5.1.4 Es gilt der Grundsatz, dass einfache Verkehrsregelverletzungen gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG administrativrechtlich in der Regel zu einer leichten oder mittelschweren Widerhandlung im Sinne von Art. 16a oder 16b SVG führen. Grobe SVG-Widerhandlungen im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG stellen dagegen in der Regel eine schwere Widerhandlung nach Art. 16c SVG dar. Entsprechend geht das Bundesgericht von einer inhaltlichen Kongruenz der Normen aus (KGE VV vom 7. August 2024 [810 24 84] E. 8.1, mit Hinweis). 5.2 Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 25. April 2024 hält betreffend Sachverhalt fest, dass der Beschwerdeführer am 12. Januar 2024 um 09:19 Uhr als Lenker des Personenwagens BMW (AI xxx) in B. bei schwachem Verkehrsaufkommen auf der Normalspur der Autobahn A18 in Fahrtrichtung Jura fuhr. Hierbei hielt er bei einer berechnungsrelevanten Geschwindigkeit von 89 km/h auf einer Strecke von mehr als 400 Metern den minimalen Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug pflichtwidrig nicht ein und schloss dabei bis auf gemessene 13.8 Meter (0.56 Sekunden) auf dieses auf. Dabei war sich der Beschwerdeführer der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrsregelwidrigen Fahrweise bewusst bzw. hat die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmenden zumindest pflichtwidrig nicht in Betracht gezogen. 5.3 Mit Schreiben der Polizei Basel-Landschaft, Administrativmassnahmen, vom 23. August 2024 an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wurde diesem mitgeteilt, dass mit einem administrativen Entscheid bis zum abgeschlossenen Strafverfahren zugewartet und neben dem Strafverfahren durch die Administrativbehörde zusätzlich ein Administrativverfahren geführt werde. Der Beschwerdeführer wurde deshalb darauf aufmerksam gemacht, dass allfällige Verteidigungsrechte (Einwendungen, Beweisanträge, sachverhaltsrelevante Erkenntnisse, etc.) nur im Strafverfahren bei der zuständigen Staatsanwaltschaft in Liestal geltend gemacht werden könnten. Dies gelte auch für die Anforderung des Videos. Im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung habe der Beschwerdeführer mit einer Administrativmassnahme (z.B. Verwarnung, Führerausweisentzug, Aberkennung, etc.) zu rechnen. Der Beschwerdeführer, der nota bene anwaltlich vertreten ist, wusste somit, dass gegen ihn ein Führerausweisentzugsverfahren eröffnet worden war und er allfällige Rügen im Strafverfahren vorbringen musste. Der Beschwerdeführer hätte somit die Möglichkeit gehabt, gegen den Strafbefehl ein Rechtsmittel einzulegen. Der Strafbefehl erwuchs jedoch unangefochten in Rechtskraft. Zudem anerkannte der Beschwerdeführer den Tatbestand des zu nahen Auffahrens auf der Autobahn über eine Distanz von 1'200 Metern, mit einer Geschwindigkeit von 89 km/h und einem berechneten Abstand von 0.56 Sekunden (vgl. Polizeirapport vom 14. Februar 2024). Der Beschwerdeführer legt nicht substantiiert dar, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein soll, seine Rügen bereits im Strafverfahren zu erheben, oder dieses rechtzeitig anzufechten. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Regierungsrat gestützt auf die vorerwähnte Rechtsprechung demnach an die Sachverhaltsfeststellungen des rechtskräftigen Strafbefehls gebunden war und deshalb auch nicht gehalten war, weitere Abklärungen zu tätigen. 5.4 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Regierungsrat – entgegen der Meinung des Beschwerdeführers – den Sachverhalt nicht unbesehen aus dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft übernommen hat. Er würdigte dieselben Beweise, wie sie auch der Staatsanwaltschaft vorgelegen haben, und kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c SVG zu verantworten habe. 6. Es stellt sich demnach die Frage, ob der Beschwerdeführer eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begangen hat. 6.1 Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Laut Art. 12 Abs. 1 Verkehrsregelnverordnung (VRV) vom 13. November 1962 hat der Fahrzeugführer beim Hintereinanderfahren einen ausreichenden Abstand zu wahren, so dass er auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann. Die Regel betreffend die Wahrung eines ausreichenden Abstandes beim Hintereinanderfahren ist von grundlegender Bedeutung für die Verkehrssicherheit, ist doch die Missachtung dieser Regel eine häufige Unfallursache mit oft schweren Folgen. Für die Einhaltung des angemessenen Abstandes hat im Regelfall der Fahrer des hinteren Fahrzeugs zu sorgen. Jeder Lenker ist allein für den ausreichenden Abstand nach vorn verantwortlich. Es kann nicht verlangt werden, dass der Vorausfahrende seine Geschwindigkeit erhöhe, um einen zu geringen Abstand zum nachfolgenden Fahrzeug zu vergrössern, denn dies würde zu einer unzulässigen Ablenkung der Aufmerksamkeit vom Verkehrsgeschehen vor dem Fahrzeug führen, welches in erster Linie zu beobachten ist. Demgegenüber kann der Nachfolgende die vor ihm liegende Verkehrssituation ohne Schwierigkeiten überblicken, womit er es in der Hand hat, seine Geschwindigkeit den Umständen anzupassen und dadurch einen situationsgerechten Abstand herzustellen oder einzuhalten und eine Behinderung oder Gefährdung der Verkehrsteilnehmer, insbesondere des Vorausfahrenden selber, zu vermeiden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_26/2018 vom 15. Juni 2018 E. 5.1, mit Hinweisen). 6.2 Was unter einem "ausreichenden Abstand" i.S.v. Art. 34 Abs. 4 SVG zu verstehen ist, hängt von den gesamten Umständen ab. Dazu gehören unter anderem die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse sowie die Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge. Die Rechtsprechung hat keine allgemeinen Grundsätze zur Frage entwickelt, bei welchem Abstand in jedem Fall, d.h. auch bei günstigen Verhältnissen, eine einfache Verkehrsregelverletzung anzunehmen ist. Im Sinne von Faustregeln wird für Personenwagen auf die Regel "halber Tacho" (entsprechend 1,8 Sekunden) und die "Zwei-Sekunden"-Regel abgestellt. Für die Beurteilung, ob eine grobe Verkehrsregelverletzung anzunehmen ist, wird auf Autobahnen als Richtschnur die Regel "1/6-Tacho" bzw. Abstand von 0,6 Sekunden herangezogen (Urteil des Bundesgerichts 7B_687/2023 vom 11. April 2025, mit Hinweisen). Zur Bejahung einer ernstlichen Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG durch ungenügenden Abstand reicht es aus, wenn auf einer verhältnismässig kurzen Strecke zu nahe aufgefahren wird. Gemäss Rechtsprechung kann eine grobe Verkehrsregelverletzung bereits vorliegen, wenn der erforderliche Mindestabstand auf einer Strecke von weniger als 300 Metern respektive auf einer Strecke von mindestens 132 Metern unterschritten wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_76/2021 vom 20. Mai 2021 E. 4.1, mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1C_26/2018 vom 15. Juni 2018 E. 5.2). 6.3.1 Der Beschwerdeführer wurde gemäss Videoaufzeichnung der Polizei über eine Distanz von 1'200 Metern gefilmt. In den Vorakten der Staatsanwaltschaft und der Sicherheitsdirektion befinden sich zwei Messungen respektive Abstandsauswertungen an verschiedenen Stellen. Bei der ersten Messung ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Geschwindigkeit von 89 km/h den minimalen Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten hat und dabei bis auf gemessene 13.8 Meter (Abstand in Metern) beziehungsweise 0.56 Sekunden (Abstand in Sekunden) auf das vorausfahrende Fahrzeug aufgeschlossen ist. Mit der vom Bundesgericht anerkannten Faustregel bei grober Verkehrsregelverletzung auf Autobahnen von 1/6 der Geschwindigkeit bei guten Sicht- und Strassenverhältnissen wäre ein Mindestabstand von 14.8 Metern einzuhalten gewesen. Bei der zweiten Messung fuhr der Beschwerdeführer bei einer Geschwindigkeit von 107 km/h bis auf 16 Meter respektive 0.54 Sekunden zum vorausfahrenden Fahrzeug auf. Der Mindestabstand hätte jedoch unter Berücksichtigung der Regel 1/6-Tacho 17.8 Meter betragen müssen. Zwischen den beiden Messungen liegen ca. 25 Sekunden. Unter Berücksichtigung einer (eher wohlwollenden) Durchschnittsgeschwindigkeit von 85 km/h entspricht dies ca. 23.5 m/s. Dies ergibt eine Distanz zwischen den beiden Messpunkten von ca. 587 Metern, was deutlich über der von der bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangten Distanz liegt. Demnach liegen zwei Abstandsauswertungen mit klarer Unterschreitung des minimalen Sicherheitsabstands vor. Aber auch anhand der Leitlinien (Länge der Leitlinie: sechs Meter, Zwischenabstand [Lücke] zwischen den Linien: zwölf Meter) und der Halber-Tacho-Regel oder der Zwei-Sekunden-Regel ist ohne weiteres überprüfbar und ersichtlich, dass der Beschwerdeführer den Mindestabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug während der 1'200 Metern, in denen er gefilmt wurde, massiv unterschritten hat. Das Bundesgericht hat das Heranziehen der Leitlinien zur Abstandsermittlung unter Willkürgesichtspunkten wiederholt nicht beanstandet und zudem festgehalten, dass nicht entscheidend ist, ob eine exakte, metergenaue Abstandsbeurteilung möglich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_778/2024 vom 29. Januar 2025 E. 3.3.1, mit Hinweisen). Auch vermag die Tatsache, dass das Fahrzeug des Beschwerdeführers für einen kurzen Moment auf dem Video nicht zu sehen war, nichts daran zu ändern. Der Beschwerdeführer fuhr vor und nach dieser "Unterbrechung" gemäss Videoaufnahme viel zu nahe auf. Sowohl die Aufnahmesequenz bis zum Moment, als der Beschwerdeführer auf dem Videofilm für wenige Sekunden aus dem Bild verloren geht, als auch die folgende Sequenz erreicht die gewisse Dauer, die das Bundesgericht für zu nahes Auffahren als Nachweis verlangt. 6.3.2 Zwar kann dem Polizeirapport vom 14. Februar 2024 sowie dem Video entnommen werden, dass zum Zeitpunkt des Vorfalles die Fahrbahn trocken und das Verkehrsaufkommen schwach gewesen ist. Dies vermag den Beschwerdeführer jedoch in Bezug auf die geschaffene Gefährdung nicht zu entlasten. Mindestens die Insassen des vorausfahrenden Fahrzeugs wurden ernsthaft gefährdet: Bei Auffahrkollisionen zwischen Personenwagen mit Aufprallgeschwindigkeiten von ca. 10-15 km/h besteht die ernsthafte Gefahr, dass die durch den Stoss auf das Heck des vorderen Fahrzeugs bewirkte hohe Rückwärtsbeschleunigung auf die Halswirbelsäule der betroffenen Fahrzeuginsassen (selbst bei blossem Zurückprallen des Hinterkopfes und Nackens auf die Kopfstütze) zu schwerwiegenden gesundheitlichen Schäden ("Schleudertrauma") führen kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_263/2021 vom 27. Januar 2022 E. 3.3 und 1C_575/2012 vom 5. Juli 2013 E. 5.1, je mit Hinweisen). Zudem spricht das schwache Verkehrsaufkommen eher gegen den Beschwerdeführer, da er die Distanz zum vorausfahrenden Fahrzeug in dieser Situation leicht hätte einhalten können und sollen. Der Beschwerdeführer hat objektiv eine für die Sicherheit zentrale Verkehrsregel – die Einhaltung eines genügenden Abstandes im Sinne der Regel "1/6-Tacho bzw. Abstand von 0.6 Sekunden" – in grober Weise verletzt und dadurch die Verkehrssicherheit unmittelbar ernsthaft gefährdet. 6.3.3 Auch in subjektiver Hinsicht ist dem Beschwerdeführer anzulasten, dass er den ungenügenden Abstand über eine längere Strecke und sogar im Tunnel B. beibehalten hat. Damit hat er eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer – vor allem in Bezug auf die Insassen des vorausfahrenden Fahrzeuges – in Kauf genommen. Es ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer – vor allem auch aufgrund der Nutzung seines Fahrzeuges zu beruflichen Zwecken – bekannt gewesen sein musste, welchen Abstand er auf den Vordermann hätte einhalten müssen. Durch sein rücksichtsloses Verhalten hat er die Regel der Einhaltung eines ausreichenden Abstands zumindest grobfahrlässig missachtet. 6.3.4 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass entgegen der Meinung des Beschwerdeführers aus der Höhe der Busse im Strafbefehl vom 25. April 2025 in der Höhe von Fr. 300.--nicht abgeleitet werden kann, dass die Staatsanwaltschaft von einer geringfügigen, die Verkehrssicherheit nicht ernsthaft gefährdenden Unterschreitung des relevanten Sicherheitsabstandes und/oder einem nicht schweren Verschulden des Beschwerdeführers ausgegangen sein müsse. Relevant ist, dass die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer wegen vorsätzlicher grober Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG verurteilte und der Beschwerdeführer den Strafbefehl – wie bereits unter Erwägung 5.3 ausgeführt – akzeptiert hat. 6.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer eine für die Sicherheit zentrale Verkehrsregel – die Einhaltung eines ausreichenden Abstands – objektiv und subjektiv in grober Weise missachtet. Demzufolge hat die Vorinstanz zu Recht eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG angenommen. 7. Der Beschwerdeführer macht geltend, zwingend auf die Nutzung seines Fahrzeugs zu beruflichen Zwecken angewiesen zu sein. 7.1 Nach einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG). Bei der Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 SVG). 7.2 Vorliegend hat die Polizei die gesetzliche Mindestdauer von drei Monaten verfügt, was nicht zu beanstanden ist, da sie diese nicht unterschreiten durfte. Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass auch die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, keinen Grund darstellt, weswegen die Mindestentzugsdauer unterschritten werden darf (vgl. KGE VV vom 7. August 2024, a.a.O., E. 9.3.1, mit Hinweisen). 8. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Angelegenheit wird zur Festlegung einer angemessenen Frist zur Abgabe des Führerausweises an die Polizei Basel-Landschaft, Administrativmassnahmen, überwiesen. 9. Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- zu verrechnen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 VPO). Demgemäss wird e r k a n n t : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Angelegenheit wird zur Festlegung einer angemessenen Frist zur Abgabe des Führerausweises an die Polizei Basel-Landschaft, Administrativmassnahmen, überwiesen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsident Gerichtsschreiberin